Satzung
Vereinssatzung
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Auch wir kommen um das Kleingedruckte nicht herum..
Satzung des Budocan Frankfurt am Main 83 e.V.
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§1
Der Budocan Frankfurt am Main 83 mit Sitz in Frankfurt am Main verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
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§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
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§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Behinderten-Sport zu.
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§6 Mitgliederschaft
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) jugendlichen Mitgliedern
c) Schülern
d) unterstützenden Mitgliedern
e) Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich aktiv sportlich betätigen. Jugendliche Mitglieder sind solche, vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Schüler und Schülerinnen sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, bzw. nach diesem Zeitpunkt solange Sie noch zur Schule gehen. Unterstützende Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv sportlich betätigen, ohne Altersunterschied.
Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten und ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlichen Leistungen durch den Vorstand ernannt werden. Der Beschluß muß einstimmig erfolgen.
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§7 Aufnahme
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden ohne Unterschied des Standes, der Partei, der Religion und der Rasse. Die Anmeldung erfolgt eigenhändig auf den dafür vorgesehenen Formularen. Bei Minderjährigen ist nur die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters gültig. Bei der Anmeldung ist eine Aufnahmegebühr in Höhe eines Monatsbeitrags zu entrichten. Mit der Anmeldung verpflichtet sich das Mitglied zu einer mindestens halbjährigen Mitgliedschaft.
Über die Aufnahme entscheidet im Zweifel der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Entscheidet der Vorstand diesbezüglich nicht, gilt die Entscheidung des zuständigen Übungsleiters. Lehnt der Übungsleiter die Aufnahme einer Person ab, hat er die Pflicht den Vorstand, mindestens jedoch den l. Vorsitzenden unverzüglich zu unterrichten.
Bei Nichtaufnahme einer Person hat sie das Recht der schriftlichen Antragstellung bei der nächsten Mitgliederversammlung. Der Antrag muß dann verlesen werden.
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§8 Beiträge
Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur regelmäßigen Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der monatlichen Beiträge, sowie der Ausnahmegebühr richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung festgesetzt. Stundung oder Erlaß von Beiträgen kann in dringenden Notfällen beim Vorstand beantragt werden.
Beiträge sind eine Bringschuld und daher im Voraus zu entrichten. Für die schriftliche Mahnung nach dreimonatigem Beitragsrückstand wird eine Mahngebühr erhoben.
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§9 Stimm- Wahlrecht
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind nur stimmberechtigt bei der Wahl eines Jugendvertreters. Wahlfähig ist ein Mitglied mit dem vollendeten 18. Lebensjahr, wobei die Wahl in den Hauptvorstand eine mindestens einjährige Mitgliedschaft zur Voraussetzung hat. Mitglieder des Hauptvorstandes sollten aktive Mitglieder sein.
§10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt c) durch Ausschluß
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist erst nach 1/2jähriger Zugehörigkeit (§7, Abs. 4) möglich. Hit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft durch Ausschluß verliert das Mitglied sofort sämtliche Rechte. Das ausscheidende Mitglied bleibt zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende des Quartals verpflichtet. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, steht dem Verein das Recht zu, diese eingegangenen Verbindlichkeiten gerichtlich zu regeln.
In besonderen Fällen kann durch Beschluß des Vorstandes das Mitglied auf Antrag von seinen Verpflichtungen entbunden werden.
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§11 Ausschluß
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:
a) wenn es seinen Beitragsverpflichtungen trotz mehrmaliger Mahnung innerhalb eines Jahres nicht nachgekommen ist;
b) bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Vereinszwecke und die die Satzungen;
c) wenn es sich den Anordnungen des Vereinsvorsitzenden oder seines Stellvertreters offensichtlich widersetzt;
d) wegen unehrenhaften Betragens und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Vor der Entscheidung ist den betreffendem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Für den Ausschluß müssen 2/3 der Vorstandsmitglieder in geheimer Abstimmung gestimmt haben. Kommt der Vorstand zu keinem Beschluß, so entscheidet die Mitgliederversammlung. Gegen den Ausschluß ist eine Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich einzureichen.
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§12 Training
Zur Leitung des Trainings wird vom Vorstand ein Trainer bestellt. Seinen Anordnungen ist von den Trainingsteilnehmern Folge zu leisten. Gegen die steht jedem das Recht der Beschwerde beim Vereinsvorsitzenden
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§13 Verwaltung
Die Verwaltungsorgane des Vereins sind:
a) Der Vereinsvorstand
b) Die ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung
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§14 Vorstand
Er setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Schriftführer
e) Sportwart
Hiervon bilden der l. Vorsitzende und der 1. Vorsitzende (gleichzeitig Stellvertreter des l. Vorsitzenden), der Kassenwart und der Schriftführer den engeren Vorstand, alle übrigen zählen zum erweiterten Vorstand. Außerdem wählt die Hauptversammlung 2 Kassenprüfer (Revisoren), welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
Der Vorstand wird in geheimer Wahl in der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtszeit dauert ein Jahr.
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§15 Tätigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist leitende Instanz in allen Angelegenheiten des Vereins. Ihm obliegt die gesamte Verwaltung und Geschäftsführung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorstand hat die Versammlungen des Vereins zu berufen, die laufenden Geschäfte zu regeln, den Haushaltsplan für jedes Rechnungsjahr aufzustellen, etwaige Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zu schlichten, die in den Versammlungen gefaßten Beschlüsse zur Durchführung zu bringen und die Einhaltung der Satzung durch alle Mitglieder zu wahren. Der Vorstand entscheidet, außer bei Ausschluß von Mitgliedern (§11) durch Stimmenmehrheit und ist beschlußfähig, wenn über die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmenmehrheit gilt der Antrag als rechtskräftig.
Der gesamte Vorstand ist der Hauptversammlung verantwortlich. Bei sämtlichen Sitzungen sind Niederschriften zu führen, die vom l. Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat es all in seinem Besitz befindlichen vereinseigenen Gegenstände oder Schriftstücke an den Vorsitzenden zurückzugeben.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, sich selbständig zu ergänzen und dies durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.
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§16 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein in jeder Beziehung. Er führt den Vorsitz bei allen Sitzungen und Versammlungen.
Dem Kassenwart obliegt die Einziehung der Beiträge. Er hat die Verwaltung des gesamten Geldwesens des Vereins. Er hat Zahlungen nur im Einverständnis mit dem Vorsitzenden zu leisten. Ober die Kassenverwaltung hat er der Hauptversammlung Rechnung zu tragen. Dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Niederschriften über alle Sitzungen und Versammlungen, sowie die Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs.
Dem Jugendwart obliegt die besondere Betreuung der jugendlichen Mitglieder des Vereins, insbesondere soweit sie über die sportlichen Übungen hinausgehen. Er vertritt ferner die Interessen der Jugend-Mitglieder im Vorstand.
Der Sportwart hat für die geordnete Verwaltung und Erhaltung aller dem Verein gehörenden Gegenstände mit Ausnahme des Wirtschaftsinventars zu sorgen, darüber ein laufendes Verzeichnis zu führen. Ihm obliegen auch die Instandsetzungsarbeiten, soweit das in seinen Kräften steht.
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§17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
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§18 Hauptversammlung
Zu Beginn eines jeden neuen Geschäftsjahres, spätestens bis Ende März, findet eine Jahreshauptversammlung statt. Dem Vorsitzenden steht das Recht zu, weitere außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es der Vorstand beschließt, oder wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe von Zweck und Verhandlungsgegenstand, eine solche schriftlich beantragen. Allgemeine Mitgliederversammlungen werden auf Veranlassung des l. Vorsitzenden einberufen, so oft es erforderlich ist. Die Einberufung von Mitglieder- und Hauptversammlungen erfolgt durch Rundschreiben und muß 14 Tage vorher erfolgen. Bei Einberufung einer Hauptversammlung muß den Mitgliedern die Tagesordnung bekanntgegeben werden.
Bei ordentlichen Jahreshauptversammlungen muß die Tagesordnung folgende Punkte umfassen:
a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts
b) Prüfungsbericht der Revisoren und Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Vorlage des Haushaltsvorschlages
e) Anträge
Anträge zur Hauptversammlung sind vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Genehmigte Anträge sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen oder im Original beizufügen. Jede ordnungsmäßig einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
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§19 Aufgaben der Versammlung
Sämtliche Beschlüsse, außer solcher auf Abänderung der Satzung, Änderung des Vereinszweckes oder Vereinsauflösung, werden durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abänderung der Satzung, mit Ausnahme der §§1-5, kann nur durch eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über die Auflösung des Vereins und/oder Zusammenschluß mit einem anderen Verein, kann nur eine zu diesem Zweck schriftlich einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, falls in der Versammlung 51 % aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine zweite Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig. Auch in diesem Fall gilt die 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Zur Abänderung des Vereinszweckes § l ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich und diese ist nötigenfalls schriftlich einzuholen (§ 33 des BGB).
Wahlen werden mittels Stimmzettel durch absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt. Erhält keiner der zu wählenden Mitglieder die absolute Stimmenmehrheit, so findet unter den beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird für die Wahl eines Vorstandsmitgliedes nur ein Vorschlag gemacht, so kann die Wahl durch Hand heben erfolgen, wenn kein Widerspruch erfolgt.
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§20 Haftung
Der Verein lehnt jede Haftung ab. Die Mitglieder verzichten auf jede Form von Schadensersatzansprüchen, mit Ausnahme von Fällen vorsätzlichen Handelns. Jedes Mitglied haftet für das von ihm benutzte Vereinseigentum.
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§21 Verbleib des Vereinsvermögens, Modalitäten
Das in § 5 der Vereinssatzung genannte Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes zunächst dem Landessportbund Hessen e.V. zu, mit der Auflage, das Vereinsvermögen anschließend vollständig und ohne Rückbehaltung einem von ihm zu benennenden Verein des Behindertensports weiterzugeben, der dieses Vermögen wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Frankfurt am Main, den 29. Oktober 1992